Satzung                      

 

            

„Phönix Sportverein“ e. V. (PSV e.V.) Bad Freienwalde/ Oder

 

im Kreissportbund Märkisch Oderland

Landessportbund Brandenburg

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.02.2013 und am 28.06.2013 (§ 12)

 

 

 

Satzung

 

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Phönix Sportverein“ e.V. (PSV e.V.). Er hat seinen Sitz in Bad Freienwalde/ Oder und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Phönix Sportverein“ e.V. (PSV e.V.).

Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Märkisch Oderland sowie im Landessportbund Brandenburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

§ 3       Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4       Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab dem 16. Lebensjahr.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

 

 

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende des Folgemonats zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportlichen Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

 

§ 6       Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7       Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8       Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden,  dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind, die zwei Abteilungsleiter, der Sportwart, der Hallenwart und des Nachwuchsbeauftragten. Der  Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten allein Vertretungsrecht.

Der Verein wird ansonsten durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 9       Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

-         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

-         Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-         Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,

-         Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,

-         Berufung und Abberufung  der Abteilungsleiter, der Sportwarte und des Nachwuchsbeauftragten

 

§ 10      Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11      Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 12      Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

 

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung, die in der Vereinshalle („Alte städtische Turnhalle“, in 16259 Bad Freienwalde, Georgenkirchstraße) durch Aushang an der Infotafel, öffentlich gemacht wird,  einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einer Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 13      Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14      Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 15      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 -Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Bad Freienwalde/ Oder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.